Der
Prümer Hof ist der „Mutterhof“ fast aller Ahrweiler
Kloster- und Adelshöfe. „Niemand hat in Ahrweiler
ein Lehen, es sei denn, er hat es vom Abt zu Prüm“,
steht in einem Weistum geschrieben. Der Abt des
Reichsklosters Prüm (Eifel) war also alleiniger
Grundherr in Ahrweiler. Im Prümer Urbar von 893 sind
für Ahrweiler 24 Mansen, d.h. Bauernhöfe namentlich
an Prümer Vasallen verlehnt. Aus diesen 24 Mansen
hat sich die Stadt Ahrweiler entwickelt.
Der
Prümer Hof ist der Herrenhof all der übrigen Höfe
gewesen. Hier hat über Jahrhunderte das Prümer
Hofgericht getagt. Der Prümer Hof war allerdings nie
bewohnt. Laut Prümer Urbar musste der prümische
Schultheiß, das war der Rechtsvertreter des Abtes in
Ahrweiler, aber immer für den Abt und sein Gefolge
eine Übernachtungsmöglichkeit vorhalten. Insgesamt
gehörten zum Prümer Hof ursprünglich ca. 50 Morgen
Herrenland und 300 Morgen Herrenweinberge. Die im
Prümer Urbar genannten 24 Mansen wurden nach und
nach an andere Klöster und an sieben Adlige
verlehnt. Daneben gab es sieben sogenannte unadelige
Lehen, die aber wiederum viermal geteilt (verpleisst)
werden konnten, so dass es bis 1794 insgesamt 28
Prümer Lehnsleute in Ahrweiler gab, die als Schöffen
Mitglieder an drei ungebotenen Hofgedingen
(d.h. das Gericht tagte an 3 feststehenden Terminen)
im Herrenhof teilnahmen. Das Hofgericht war für
Fragen des grundherrlich-bäuerlichen Verhältnisses
und Streitigkeiten, die ausschließlich
grundherrliche Angelegenheiten betrafen, zuständig.
28 Mitglieder der familia fungierten als
Hofschöffen, während die übrigen Hofgenossen den
Umstand bildeten. Dieser Gerichtsverband drückte
der Stadt- und Gerichtsverfassung Ahrweilers
wichtige Sondermerkmale auf.
Der
dem Prümer Hofrecht unterworfene Gerichtsbezirk
wurde alle 8-9 Jahre vom Abt durch den sogenannten
Prümer Gang bestätigt. Auch neu gewählte Äbte
mussten dieses Gebiet umschreiten, ähnlich wie der
Königsritt die Besitznahme des Deutschen Reiches
durch den König bestätigte. Der Abt oder sein
Vertreter, Räte und Amtsleute sowie die
Hofgeschworenen waren Zeugen dieses Vorganges. In
seiner Stellung als Grundherr machte der Abt bis
1794 den Anspruch geltend, Mitherr des
Schöffengerichts, alleiniger Marktherr und Pfarrherr
zu sein. Ohne seine Einwilligung durften auf diesem
Gebiet (vor allem rund um den Marktplatz) kein
Fenster oder Tür gebrochen werden. Innerhalb der
Stadt umfasste das Herrenland ca. ein Viertel der
Stadtfläche.
Auf
diesem Herrenland lag auch das Gefängnis. Als
Mitherr des Schöffengerichts musste der Abt für
dessen Unterhaltung und die Verpflegung der
Gefangenen aufkommen. Für den Richtplatz, der auch
auf Prümer Erde lag, hatte er Rad und Galgen
bereitzuhalten.
Der Prümer Herrenhof wurde Anfang des 15.
Jahrhunderts aufgelassen. Das Hofgericht tagte dann
im Gymnicher Hof und auf dem Rathaus. Die
wirtschaftliche Funktion übernahm die Prümer
Kellnerei auf dem Marktplatz (heute Restaurant
Kleinertz). Ihr stand ein Prümer Mönch als Kellner
vor. Auf dem Gelände des Prümer Hofes wurde das
Pfarrhaus errichtet