Aufgaben

Der Heimatverein "Alt-Ahrweiler" e.V. unterstützt Personen und ideelle Vereine, die sich um die Pflege des heimatlichen Brauchtums und der historischen Gebäude, um die Aufarbeitung der Geschichte unserer Stadt und deren Bevölkerung kümmern und aufgrund dieser Erfahrung die Zukunft der Rotweinmetropole Ahrweiler gestalten.

Christian Ulrich gründete als erster hauptamtlicher Bürgermeister nach dem 2. Weltkrieg 1949 den Heimatverein "Alt-Ahrweiler". Sinn und Zweck des Vereins waren die Mithilfe beim Wiederaufbau der durch den Krieg stark zerstörten Innenstadt in ursprünglicher historischer Architektur. Zum Zweck einer bürgernahen Kommunikation wurden vom Heimatverein 1948 die "Ahrweiler Stadtnachrichten" ins Leben gerufen. 1989 erfolgte die Zusammenlegung der "Ahrweiler Nachrichten" und der "Bad Neuenahrer Chronik" zur "Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler".

Die Aufgaben und Ziele des Heimatvereins sind im wesentlichen
- die Pflege der Ahrweiler Mundart,
- die Denkmalpflege in unserer Stadt,
- die Durchführung von Studienreisen,
- die Pflege des heimatlichen Brauchtums.
- die Unterstützung der Stadtgeschichtsforschung,
- die Unterstützung der Huten bei der Seniorenbetreuung,
- die Zuwendungen an Tradition und Brauchtum fördernde Vereine
- sowie die Herausgabe stadt- und regionalgeschichtlicher Veröffentlichungen.

Grundlagen der Arbeit sind die Beiträge der Mitglieder und die großzügigen Spenden der Bevölkerung, der Handwerksbetriebe, der Banken und der Industrie.

Mitglieder

Der Heimatverein ist ein gemeinnütziger Verein mit ca. 650 Mitgliedern.

Die Umsetzung bzw. Realisierung unserer Aufgaben werden mit Hilfe von Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert.

Wir laden Sie recht herzlich ein, Mitglied im Heimatverein zu werden und durch Ihren Mitgliedsbeitrag uns zur Erfüllung unserer Aufgaben zu unterstützen.

Wir freuen uns über jedes neue Mitglied.

       Mitgliedsantrag    bitte hier klicken

Beiträge

Zur Zeit gelten folgende Mitgliedsbeiträge:

Einzelmitglied 12,- €
Ehepaar 15,- €
Firma ab 15,- €

 

Sie können jederzeit freiwillig einen höheren Beitrag leisten.

Unsere Bankverbindungen:
Kreissparkasse Ahrweiler
IBAN: DE23 5775 1310 0000 8097 80
BIC: MALADE51AHR

VR Bank RheinAhrEifel eG
IBAN: DE68 5776 1591 0500 5601 00
BIC: GENODED1BNA

Ehrenmitglieder

Dr. Wilbert Herschbach  seit 2019
(Ehrenvorsitzender)

Franz Ulrich  seit 2009
†  16.09.2013

Werner Dittmann  seit 2006
†  26.02.2010

Kurt Geller  seit 2004
†  17.4.2023

Paul Mauel  seit 2003
† 6.12.2020

Toni Steup  seit 1998
†  25.01.2014

Ingrid Derra

Vorsitz

vorsitz@
alt-ahrweiler.de

Karl Heinen

Stellv. Vorsitz

stellv.vorsitz@
alt-ahrweiler.de

Hilko Pacyna-Heinen

Schriftführer

schriftfuehrung@
alt-ahrweiler.de

Anne Horst

Kassiererin

finanzen@
alt-ahrweiler.de

Andreas Geschier

Beisitzer

andreas.geschier@
alt-ahrweiler.de

Stefan Grosser

Beisitzer

stefan.grosser@
alt-ahrweiler.de

Dominik Klein

Beisitzer

dominik.klein@
alt-ahrweiler.de

Dr. Volker Lilienthal

Beisitzer

volker.lilienthal@
alt-ahrweiler.de

Carlotta Müller

Social-Media

social-media@
alt-ahrweiler.de

Rolf Schönewald

Beisitzer

rolf.schoenewald@
alt-ahrweiler.de

Rainer Sturm

Plattakademie

plattakademie@
alt-ahrweiler.de

Iris Terporten

Mitgliederverwaltung

mitglieder@
alt-ahrweiler.de

Klaus Terporten

EDV / Homepage

administrator@
alt-ahrweiler.de

Satzung des Heimatverein "Alt-Ahrweiler" e.V.

§ 1

Sitz des Vereins

Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Er ist in das beim Amtsgericht Koblenz geführte Vereinsregister unter der Nr. 10493 eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes sowie der Altenhilfe in Ahrweiler, Bachem, Walporzheim, Marienthal und Ramersbach.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und literarischer Art in Bezug auf die Heimatkunde
  • die Herausgabe von Heimatblättern, Heimatbüchern und Chroniken
  • die Durchführung von Studienreisen, die die Heimatpflege, Kunst und Kultur fördern
  • die Bekanntmachung der Mitglieder des Vereins, der Bevölkerung und weiterer Kreise mit der Heimatgeschichte
  • die Pflege und Förderung heimischer Sitte und Eigenart sowie althergebrachten Brauchtums
  • die Pflege und Unterhaltung von Sammlungen
  • die Pflege des Liedgutes
  • die Erhaltung und Unterhaltung charakteristischer Bauten und Anlagen im Zusammenwirken mit der Stadtverwaltung
  • die Förderung der Betreuung von alten Menschen in den Huten und Bürger- gemeinschaften (z. B. Altenkaffee, Altenfahrt usw.)

Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. ist religiös und politisch neutral. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • und Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden.

Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Belange und die Zielsetzung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Zu Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich während ihrer Tätigkeit als Vorsitzender im Sinnen § 6 Satz 1 der Satzung besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ein Ehrenvorsitzender kann zugleich auch Ehrenmitglied sein.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand.

Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch

  • schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Dieser Erklärung ist gleichgestellt die Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Anmahnung.
  • Ausschluss: Ausgeschlossen werden kann, wer sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die geeignet sind, die Interessen des Vereins wesentlich zu schädigen. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit erforderlich.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen, teilzunehmen und mitzuarbeiten und zu beschließen über alle Fragen, die für den Verein und die Erreichung seiner satzungsmäßigen Ziele von allgemeiner Bedeutung sind.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestreben zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und den Vereinsbeitrag pünktlich zu zahlen.
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt und ist bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6

Der Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein stets alleine gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertritt.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu neun Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Benennung ihres Amtes mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wahl erfolgt geheim, wenn nicht die Versammlung anders beschließt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er faßt - abgesehen von der in § 3, Abs. 3, vorgesehenen Ausnahme - seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.

Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorsitzende kann auch Ehrenvorsitzende als Gast - auch zu einzelnen Punkten der Tagesordnung - einladen. Eine Tagesordnung braucht der Einladung, die 8 Tage vorher zu erfolgen hat, nicht beigefügt werden. Über die Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes im Sinne von vorstehendem § 6 Abs. 2 sind berechtigt, für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweils im Veranlagungszeitraum geltenden Fassung zu erhalten.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und zwar mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler“.

Nach Ablauf eines Vereinsjahres (=Kalenderjahr) findet im ersten Quartal des folgenden Jahres die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung ergeht 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler“. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht
  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
  • Haushaltsvorschlag
  • Jahresbeitrag
  • Wahl der nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit zu wählenden Mitglieder des Vorstandes gem. § 6, Abs. 2 und der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingegangenen Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstage bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein müssen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende, wobei jede stimmberechtigte Person eine Stimme hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, so ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der vertretenden Stimmen.

Die Auflösung der Körperschaft kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen einfache Stimmenmehrheit.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler soll das Vermögen der Körperschaft für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung verwenden.

Diese in der Jahreshauptversammlung vom 30. März 2023 angenommene neue Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt die bisherige Satzung vom 28. März 2019 außer Kraft.