Satzung

Satzung des Heimatverein "Alt-Ahrweiler" e.V.

§ 1

Sitz des Vereins

Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Er ist in das beim Amtsgericht Koblenz geführte Vereinsregister unter der Nr. 10493 eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes sowie der Altenhilfe in Ahrweiler, Bachem, Walporzheim, Marienthal und Ramersbach.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und literarischer Art in Bezug auf die Heimatkunde
  • die Herausgabe von Heimatblättern, Heimatbüchern und Chroniken
  • die Durchführung von Studienreisen, die die Heimatpflege, Kunst und Kultur fördern
  • die Bekanntmachung der Mitglieder des Vereins, der Bevölkerung und weiterer Kreise mit der Heimatgeschichte
  • die Pflege und Förderung heimischer Sitte und Eigenart sowie althergebrachten Brauchtums
  • die Pflege und Unterhaltung von Sammlungen
  • die Pflege des Liedgutes
  • die Erhaltung und Unterhaltung charakteristischer Bauten und Anlagen im Zusammenwirken mit der Stadtverwaltung
  • die Förderung der Betreuung von alten Menschen in den Huten und Bürger- gemeinschaften (z. B. Altenkaffee, Altenfahrt usw.)

Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. ist religiös und politisch neutral. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • und Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden.

Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Belange und die Zielsetzung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Zu Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich während ihrer Tätigkeit als Vorsitzender im Sinnen § 6 Satz 1 der Satzung besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ein Ehrenvorsitzender kann zugleich auch Ehrenmitglied sein.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand.

Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch

  • schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Dieser Erklärung ist gleichgestellt die Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Anmahnung.
  • Ausschluss: Ausgeschlossen werden kann, wer sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die geeignet sind, die Interessen des Vereins wesentlich zu schädigen. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit erforderlich.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen, teilzunehmen und mitzuarbeiten und zu beschließen über alle Fragen, die für den Verein und die Erreichung seiner satzungsmäßigen Ziele von allgemeiner Bedeutung sind.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestreben zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und den Vereinsbeitrag pünktlich zu zahlen.
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt und ist bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6

Der Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein stets alleine gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertritt.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu neun Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Benennung ihres Amtes mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wahl erfolgt geheim, wenn nicht die Versammlung anders beschließt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er faßt - abgesehen von der in § 3, Abs. 3, vorgesehenen Ausnahme - seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.

Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorsitzende kann auch Ehrenvorsitzende als Gast - auch zu einzelnen Punkten der Tagesordnung - einladen. Eine Tagesordnung braucht der Einladung, die 8 Tage vorher zu erfolgen hat, nicht beigefügt werden. Über die Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes im Sinne von vorstehendem § 6 Abs. 2 sind berechtigt, für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweils im Veranlagungszeitraum geltenden Fassung zu erhalten.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und zwar mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler“.

Nach Ablauf eines Vereinsjahres (=Kalenderjahr) findet im ersten Quartal des folgenden Jahres die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung ergeht 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler“. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht
  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
  • Haushaltsvorschlag
  • Jahresbeitrag
  • Wahl der nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit zu wählenden Mitglieder des Vorstandes gem. § 6, Abs. 2 und der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingegangenen Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstage bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein müssen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende, wobei jede stimmberechtigte Person eine Stimme hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, so ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der vertretenden Stimmen.

Die Auflösung der Körperschaft kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen einfache Stimmenmehrheit.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler soll das Vermögen der Körperschaft für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung verwenden.

Diese in der Jahreshauptversammlung vom 30. März 2023 angenommene neue Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt die bisherige Satzung vom 28. März 2019 außer Kraft.

1910 - Eine neue Bahnlinie wird gebaut

Von Ringen kommend sollte die Bahn über ein Viadukt das Adenbachtal überqueren. Die fünf Pfeiler des Viaduktes stehen noch heute. Als zweigleisige Linie geplant durfte nach dem Versailler Vertrag nur noch eingleisig weitergebaut werden, was man an der Stufe in den Pfeilern gut erkennen kann. Die Bauarbeiten begannen im Jahre 1910. Auch während des ersten Weltkrieges wurde weiter gebaut - teilweise mit Hilfe russischer Kriegsgefangener - und danach unter den amerikanischen Besatzern. Die sahen die geplante Bahnlinie als wirtschaftlich sinnvoll an.
Nach der Besetzung des Ruhrgebietes wurden 1923 die Amerikaner von den Franzosen abgelöst und die verhängten einen sofortigen Baustopp.  Sie sahen in der geplanten Eisenbahnlinie weniger ein ökonomisches als ein strategisches Projekt.  Sie hatten nicht vergessen, dass ein großer Teil der Angriffstruppen im Jahre 1914 samt Material und auch der Nachschub für die Front über die Ahrtalbahn in Richtung Frankreich transportiert worden waren.
Als der Baustopp kam war die Linie in der Ahrtalregion schon fast fertig gestellt. Zwischen Rech und Ahrweiler lagen bereits die Schienen und der Schotter. Nur ein Teilstück fehlte noch: das Viadukt über das Adenbachtal. Die Pfeiler standen, das Holzgerüst war bereit zum Ausgießen mit Beton und die Lastenaufzüge waren installiert. Dann brachte der Baustopp das Ende.

1935 - Eine neue Nutzung des Silberbergtunnels

Tunnel 3Nachdem der Tunnel einige Zeit leer und ungenutzt gestanden hatte, wurde eine Champignonzucht eingerichtet. Damit ließen sich zum einen wertvolle Devisen sparen, die bisher für den Edelpilz–Import aus Frankreich ausgegeben wurden. Zum andern konnte man hier Langzeitarbeitslosen einen festen Job bieten. Unter Leitung des Ahrweiler Bürgermeisters Eiden und mit Unterstützung der NSDAP und der Verwaltungen wurde die „Ahr-Edel-Pilzzucht-GmbH“ gegründet. Die Ahrweiler Champignons wurden in alle Teile des Reiches geliefert. Im Innern des Tunnels beim Schein von Karbidlampen waren Männer mit dem Anlegen und Pflegen der Mistbeete sowie der Ernte der reifen Pilze beschäftigt. Frauen waren beim Sortieren, Abpacken und Konservieren im Einsatz.
Tunnel 4Die Gegebenheiten im Eisenbahntunnel waren für die Edelpilzzucht ideal. Die gleichbleibende Temperatur von 13 Grad in feuchter Dunkelheit war die erste Voraussetzung für den Erfolg. Dann brauchte man noch den geeigneten Pferdemist und natürlich die „Brut“.  Die musste man allerdings, zum Leidwesen der Betreiber, noch immer aus dem Ausland, vorwiegend aus Frankreich und Ungarn, importieren.
Was am Tag der Ernte nicht abgesetzt werden konnte, wurde in einer eigenen Anlage vor Ort in Büchsen konserviert. Die Beete im Tunnel lieferten zwei Ernten pro Jahr. Die erste Ernte im Jahre 1935 erbrachte 4 kg pro m².

 

1944 bis 1945 - Der Silberbergtunnel bietet Schutz

In Bunkern haben viele gelebt, wenige Städte aber in einer solchen Tunnelbehausung. In Ahrweiler wohnte während des 2. Weltkrieges von etwa 1944 - 1945 die ganze Stadt darin, und je mehr diese Stadt unten im Tal durch Bombardierung Wunden empfing, um so mehr versuchten die Einwohner, sich hier oben einzurichten, so gut es ging. Es war nicht komfortabel, aber es war Fels darüber, der vor dem Schlimmsten schützte.
In den Verschlägen hausten oft drei, vier, sechs Familien. So verging das Leben der Städte in den letzten Kriegswochen, bis dann alle eines Tages aufatmen konnten. Wie tief waren die ersten Atemzüge, ohne noch Gefahren  vom Himmel befürchten zu müssen, damals, als keine Bomben mehr fielen ... . Es kamen die Nachkriegsjahre, die anfangs hart genug gewesen sind, aber bald durften sich die Menschen sich des sicheren Lebens freuen.
Tunnel 5Im Tunnel gab es Buden und Hausnummern, eine Kapelle und eine Arztpraxis.
Damit die täglich anfallenden Postsendungen, meist sehnlich erwartete Feldpostbriefe, ihre Adressaten finden konnten, wurden diese „Büdchen“ mit Nummern versehen und die Bewohner in einer Liste aufgeschrieben.
Denn auch der Tunnelarzt musste ja wissen, wo er seine Patienten finden konnte. In diesem Tunnel wurden nicht nur Kranke behandelt und gepflegt, es wurden auch Kinder geboren und es wurde gestorben.
Es entstand eine regelrechte "Stadt im Berg".

Abends nach Einbruch der Dunkelheit gingen die Menschen in Scharen hinunter in die Stadt, in ihre Wohnungen und Häuser, falls diese nicht einem Angriff zum Opfer gefallen waren, um ihr Vieh zu füttern und Proviant zu besorgen. Vor Anbruch des Tages kehrten sie dann, bepackt mit Säcken und Körben, in den sicheren Berg zurück.
 
Ein zweiter Tunnel im Anschluss an die "Stadt im Berg" wurde während des Krieges zur Herstellung von Teilen der V2-Rakete genutzt. Von hier aus erfolgte eine notdürftige Versorgung mit elektrischem Licht für die Schutzsuchenden.
Diese kriegswichtige Anlage und das Ahrtal als Hauptnachschubstrecke für die Westfront gaben Anlass zu täglichen Bombenangriffen und Tieffliegerbeschuss. Da es sich hier aber um gezielte Angriffe handelte, fanden diese nur bei Tage statt und bei einigermaßen gutem Wetter.

Am 29. Januar 1944 war der Himmel mit einer dichten Wolkendecke verhangen. Die Sichtverhältnisse waren mäßig. Tieffliegerangriffe waren wohl an diesem Tag nicht zu befürchten. Darum blieben auch viele Tunnelbewohner in ihren Häusern. Dieser fatale Irrtum kostete zahlreichen Menschen das Leben.

Liste der Tunnelbewohner