Page 19 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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Einführung
deren Beauftragten angeordnet wird, das will ich als gehorsamer und getreuer
Bürger und Eidgenosse (aidtsgenoßer) wirklich vollziehen und leisten. Ich be-
mühe mich, das Beste für unseren gnädigen Herrn, den Erzbischof von Köln,
den Bürgermeister, die Schöffen und den Rat zu geben. Wenn ich etwas erfah-
re, was der Stadt Nachteile bringt, muss ich es anbringen. Schädliches muss ich
abhalten. Sonst muss ich alles tun, was einem gehorsamen, redlichen und
frommen Bürger zur Verteidigung der Stadt wohl ansteht. Das alles zu halten,
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schwöre ich, so wahr mir Gott und sein heiliges Wort helfen.“ Mit diesem
Bürgereid und dem gezahlten Bürgergeld erhielt der Neubürger uneinge-
schränkt alle Bürgerrechte. Genauso hatte er sich verpflichtet, allen Bürger-
pflichten nachzukommen.
Es ist schwierig, einen Katalog dieser Rechte und Pflichten zu erstellen, da der
Rat jederzeit Änderungen, Erweiterungen oder Streichungen vornehmen konn-
te.
Zu den wichtigsten Pflichten gehörte das Festhalten am katholischen Glauben.
Wer davon abwich, verlor das Bürgerrecht. ... auch bei selbigem aidt versprechen
und sichern, wie dieselbe von alters alhie zu Arweiler in offentlicher übung gewesen
und noch ist, und zu keiner andern sich bekenne, und da er davon abweichen wurde,
alßdan ipso facto der burgerschaft und dern angehöriger frei- und gerechtigkeit entset-
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zen und beraubt sein solle. Gehorsam gegenüber Landesherr und Stadtregiment
war eine selbstverständliche Forderung. Über Jahrhunderte war die Wacht-
pflicht die belastendste Bürgerpflicht. Diese Wachtpflicht (bei Tag und bei
Nacht) schloss selbstverständlich die Pflicht zur Stadtverteidigung ein. Grund-
sätzlich waren die Bürger Ahrweilers auch dem Kölner Erzbischof zur Heer-
folge verpflichtet. Allerdings war die Dauer dieser Heerfolge, wie in den ande-
ren erzstiftischen Städten, im Schöffenweistum von 1395 für nur einen Tag
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festgeschrieben. Bedurfte der Landesherr bei längeren Kriegszügen der Unter-
stützung der Bürger, standen die Ahrweiler St. Sebastianus-Schützen als
„Landsturm“ zur Verfügung. Insgesamt ist die Pflicht zur Heerfolge ein Desi-
derat in der Geschichtsforschung. Das um 1470 entstandene Statutenbuch der
Stadt Linz stellt fest, dass Linz verpflichtet sei, zum halven deile zu dienen, aver
durch die heuffder und große stede als Andernach, Bonne, Arwyler zum gantzen dey-
le. Der letzte aktive Kriegseinsatz Ahrweiler Schützen ist für das Jahr 1632 in
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Linz bezeugt, als Ahrweiler auf Befehl des Kurfürsten Linz bei der Verteidi-
14 KLEIN I, S. 73. (Durch den Kurfürsten erlassene Polizeiordnung für die Stadt Ahrweiler vom 27.
Januar 1613, abgedruckt in: ZIMMER, S. 128-154).
15 Durch den Kurfürsten erlassene Polizeiordnung für die Stadt Ahrweiler vom 27. Januar 1613,
abgedruckt in: ZIMMER S. 131.
16 Abgedruckt in: FLINK II, S. 151-158.
17 BURGHARD, S. 38.
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