Page 389 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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1737-1743
Der kleine Junge von Hans Nales Gies, der bei Johann Gies wohnt, erhält zum
Unterhalt 4 rtlr von der Gilde und zusätzlich noch Tuch für ein Camesol. Johan-
nes Graff, Stadtleiendecker zu Andernach, präsentiert den Leiendecker Anto-
nius Neger mit einem Geburtsbrief aus Remich. Neger hat in Merzig an der
Saar nach Ausweis des Lehrbriefes das Leiendeckerhandwerk zünftig gelernt.
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Graff bittet den Rat, Neger bei Erlassung des Bürgergeldes und der sonstigen
Lasten als Leiendecker anzunehmen. Weil die Stadt noch einen Leiendecker
nötig hat, nimmt die Stadt Neger an. Er braucht kein Bürgergeld zu zahlen und
ist von den bürgerlichen Lasten wie Wachten usw. befreit. An deren Stelle soll
er für die Befreiung 1 tlr köln. zahlen. Dagegen ist Neger verpflichtet, bei aus-
brechendem Brand die Stadttrommel oder die Glocken zu schlagen und mit
seinem Werkzeug, Leitern usw. nach Kräften bei der Brandbekämpfung behilf-
lich zu sein. Bei vorfallenden Arbeiten muss der Leiendecker die Eingesesse-
nen der Stadt vor den Auswärtigen bedienen. Der weiße Gildenwein, es sind 7
Ohm 2 Viertel, wird an den Meistbietenden Baumeister Johannes Wolff für 5
rtlr cour pro Ohm verkauft. Wegen der verliehenen Fässer soll noch etwas be-
zahlt werden.
1740 – Samstag, den 23. Januar
Everhard Fluisgen begründet seine Klage gegen die Schneider– und Leinen-
weberzunft. 230
Diese habe ihn ohne Ursache als Zunftmeister abgesetzt. Die Zunftmeister
leugnen, dass Fluisgen abgesetzt worden sei. Aber Fluisgen sei das ein- oder
andermal nicht zu den Sitzungen der Zunftgenossen erschienen. Daraufhin
habe die Zunft Christian Hilgers ad interim [einstweilen] an die Stelle von Flu-
isgen gesetzt. Der Rat erlässt Werner Geller aus Mitleid die Jahreszinsen beim
Hospital. Johannes Becker und Barthel Heckenbach als Brudermeister der An-
toniusbruderschaft beschweren sich, dass der Stadtdiener Devernich die jährli-
chen Zinsen von 20 alb nicht zahle. Laurens Devernich sagt, dass sein Sohn
Fritz die 5 rtlr geliehen habe und die Zinsen schuldig sei.
1740 – Samstag, den 30. Januar
Der Rat verbietet den Zünften das übermäßige Strafen und Sauffen. Auch dür-
fen keine privaten Gedacher [Gedenken, hier: Zusammenkünfte] gehalten wer-
den, es sei denn, die ganze Zunft ist zusammengerufen. 231
Ferner soll publiziert werden, dass die Schornsteine bei Strafe von 2 rtlr un-
nachlässig gefegt werden und mit Licht in den Ställen und Scheunen sorgsam
umgegangen werden soll. Heister und Eichenbäume dürfen nicht gefegt, erst
recht nicht gefällt werden. An den Stadttoren wird darüber gewacht. Das
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