Page 382 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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1737-1743
sei durch Hagelschlag verdorben und 1737 auf 1738 sei sie durch Misswachs
sehr gering ausgefallen. 202
Mit Zustimmung des Pastors mindert der Rat die Pacht des Halbwinners um 2
ml, so dass Rödder jetzt nur noch 6 ml jährlich liefern muss.
1739 – Samstag, den 26. September
Das Hornvieh soll ab dem 30. September zur Weide geführt werden. Es sollen
dabei zwei Herden gebildet werden. Kleine private Herden sind nicht zugelas-
sen. 203
Dabei müssen alle Erb entlang der Wege zugemacht werden. Ebenso müssen
alle Wege den Godenelter hinauf und entlang des Ackers mit Dornen zugemacht
werden. Die Niederhut und die Adenbachhut, die Oberhut und die Ahrhut sol-
len je eine Herde bilden. Panthal soll die erste Herde und Michel Bing die
zweite hüten. Beide Hirten erhalten auf Kosten des Hospitals ein Paar Schuhe.
Der Rat verhängt Geldstrafen wegen Feld- und Buschfrevels. Der Baumeister
Tilman Kriechel hat gegen das bei geläuteter Glocke verhängte Verbot des
Laubmachens verstoßen. Er hat ständig in den Roddern des Gisemerbachs Laub
gemacht. Als der Rat ihn zu 1 tlr Strafe verurteilt, erklärt er, er werde die Strafe
nicht zahlen. Er habe das Laub in seinem eigenen Busch gemacht und wenn er
dafür belangt werde, werde er sich höheren Orths beschweren. 204
Der Kirchen- und der Gildenmeister tragen vor, dass die Freifrau von Schenk
seit einigen Jahren keine Zinsen mehr für ihr geliehenes Kapital gezahlt habe.
Allen Aufforderungen zur Zahlung habe sie sich verschlossen. Wenn die Frei-
frau nicht bis zum nächsten Ratstag bezahlt hat, will der Rat ihre Weingärten
mit dem Wüsch bestecken, ihre Trauben ablesen und an ein dreijtes Orth brin-
gen lassen, bis die Kläger befriedigt sind.
1739 – Montag, den 28. September
Zusammen mit den Achtern verfertigt der Rat die Kötterzettel. Die Erbgenah-
men von Wilhelm Schopp haben noch bis zum nächsten Ratstag Zeit, die rück-
ständigen Zahlungen aus der Baumeisterei-Rechnung Schopps zu bezahlen.
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1739 – Mittwoch, den 30. September
Nach vorausgegangener Besichtigung legt der Rat den Lesebeginn für die ro-
ten Trauben auf Dienstag, den 13. Oktober fest. Mit der Vorlese kann am 12.
Oktober begonnen werden. In den Hosterten dürfen die Trauben drei Tage
vorher gelesen werden. Diejenigen, die die Trauben viertelweiß verkaufen wol-
len oder müssen, dürfen den Herrenkauff [Vorkaufsrecht?] nicht verlaßen bei
Strafe von 2 rtlr. Die bei der Besichtigung der Trauben anwesenden Huten-
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